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für Kälte, Klima, Lüftung oder Heizung

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KAV Kältetechnik-Arbeitnehmer-Verleihservice UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG 


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Lüderitzer Straße 30, 39576 Stendal 

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Stendal, Amtsgericht HRB 12122 

Sarah-Monir Posorski & Sebastian Versümer

+49 (03931) 689 16 11 

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1. Inhalt des Onlineangebotes

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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4. Datenschutz

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

 

Datenschutzhinweise als Download
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Datenschutzhinweise als Download
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Datenschutzerklärung nach § 13 TMG

 

Herzlich Willkommen auf der Website der KAV Kältetechnik-Arbeitnehmer-Verleihservice UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten und Ihrer Privatsphäre sehr ernst. Daher verarbeiten wir die Daten, die beim Besuch auf unserer Website erhoben werden, unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG), sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

  

Diese Datenschutzerklärung erläutert, welche nichtpersonenbezogenen und personenbezogenen Daten wir während Ihres Besuches unserer Website erfassen und wie diese Daten durch uns verarbeitet und genutzt werden.
Dieser Hinweis gilt ausdrücklich nicht für Unternehmen, die mit einem Link auf unsere Website verweisen oder für Unternehmen, auf deren Websites wir mit einem Link verweisen.

 

1. Einbeziehung

Mit der Nutzung unserer Website erklären Sie Ihre Zustimmung zur nachstehend beschriebenen Datenerhebung und -verwendung. Für den Fall, dass Sie mit der beschriebenen Datenerhebung bzw. -verwendung nicht einverstanden sind, dürfen Sie unsere Website nicht nutzen.

 

2. Datenerhebung bei Besuch unserer Website

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Bei einer Anfrage über unser Kontaktformular oder per E-Mail speichern wir die von Ihnen angegebenen persönlichen Daten zum Zwecke der individuellen Kommunikation mit Ihnen und zur Mandatsabwicklung.

 

3. Datenverwendung

Die unter 2. aufgeführten Daten werden ausschließlich zu den dort aufgeführten Zwecken verwendet. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften oder wenn die Weitergabe im Fall von Angriffen auf unsere Netzinfrastruktur zur Rechts- oder Strafverfolgung erforderlich ist. Eine Weitergabe zu kommerziellen Zwecken an Dritte erfolgt nicht.

 

4. Datensicherheit

Der Schutz von Ihrer Daten genießt bei uns höchste Priorität. Wir betreiben daher aktiven Datenschutz, um die Vertraulichkeit aller Mandantendaten zu gewährleisten.

 

5. Ihre Rechte

Ihnen steht ein Auskunftsrecht bezüglich der über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten und ferner ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung zu. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichtet sind.
Wenn Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Korrektur oder Löschung wünschen oder weitergehende Fragen über die Verwendung Ihrer uns überlassenen personenbezogenen Daten haben, kontaktieren Sie uns bitte unter info[at]kav-monteure.de oder schriftlich unter unserer im Impressum angegebenen Postanschrift. Sollten Sie mit uns per E-Mail in Kontakt treten wollen, weisen wir darauf hin, dass die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nicht gewährleistet ist. Der Inhalt nicht verschlüsselter E-Mails kann von Dritten eingesehen werden. Wir empfehlen Ihnen daher, uns vertrauliche Informationen auf dem Postweg zukommen zu lassen.

 

6. Gültigkeit und Aktualität

Die Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und datiert vom 22. September 2010. Durch die Weiterentwicklung unserer Website kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Überlassung von Arbeitnehmern


§ 1  Rechtsstellung und Einsatz der Arbeitnehmer des Verleihers

Durch den Vertrag zur Überlassung von Arbeitnehmern zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer des Verleihers begründet. Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer des Verleihers dem Weisungsrecht des Entleihers. Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer und der Art der Tätigkeit können jedoch nur zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart werden. Ein Einsatz der Leiharbeitnehmer bei der Beförderung von Geld oder Wertpapieren oder beim Inkasso ist nicht gestattet.

 

§ 2  Tarifbindung des Verleihers und Auswirkung von Tariflohnerhöhungen

1. Für die Arbeitnehmer des Verleihers finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Flächentarifverträge, namentlich Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag sowie Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2. Kommt es nach Abschluss des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher zu einer tarifvertraglichen Erhöhung der Löhne der Leiharbeitnehmer, die zu einer Erhöhung der Löhne der an den Entleiher überlassenen Arbeitnehmer führt, ist der Verleiher berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende die mit dem Entleiher vereinbarten Kundentarife um denselben Prozentsatz zu erhöhen, um die sich die Löhne der, vom Entleiher entliehenen Arbeitnehmer erhöhen, wobei etwaige tarifliche Einmalzahlungen zu diesem Zweck in einen monatlichen Prozentsatz umgerechnet werden.

  

§ 3  Auswahl der Arbeitnehmer des Verleihers

1. Der Verleiher überlässt dem Entleiher Arbeitnehmer, die sorgfältig ausgewählt worden sind. Der Verleiher wird bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer auf etwaige Wünsche des Entleihers Rücksicht nehmen. Der Verleiher ist jedoch berechtigt, die Leiharbeitnehmer jederzeit gegen andere Leiharbeitnehmer  mit gleicher Eignung und Qualifikation auszutauschen.

2. Innerhalb der ersten sechs Stunden nach dem erstmaligen Arbeitsantritt eines Leiharbeitnehmers kann der Entleiher bei begründetem Anlass den Austausch des Leiharbeitnehmers verlangen. Zu einem späteren Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Austausch eines Leiharbeitnehmers nur, wenn der Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit ungeeignet ist oder unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint. Der Entleiher ist verpflichtet, die fehlende Eignung innerhalb von einer Woche ab Kenntniserlangung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf Austausch.

   

§ 4  Ausfall von Leiharbeitnehmern des Verleihers

Das Leistung- und Vergütungsrisiko des Ausfalls eines Leiharbeitnehmers aufgrund von Krankheit und höherer Gewalt trägt der Entleiher. Ebenso trägt der Entleiher das Risiko, dass ein Einsatz der Leiharbeitnehmer beim Entleiher wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats des Entleihers gem. § 99 BetrVG nicht möglich ist.

   

§ 5  Verschwiegenheitspflicht der Leiharbeitnehmer

1. Die Arbeitnehmer des Verleihers haben sich vertraglich zur Verschwiegenheit über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen der Entleiher, bei denen sie eingesetzt werden, verpflichtet.

2. Der Entleiher seinerseits ist verpflichtet, die Konditionen des Entleihvertrages gegenüber den Leiharbeitnehmern vertraulich zu behandeln. Der Entleiher hat insbesondere zu unterlassen, von den Leiharbeitnehmern Konditionen des zwischen ihnen und dem Verleiher bestehenden Arbeitsvertrages zu erfragen und/oder Leiharbeitnehmer mit Konditionen aus dem Entleihvertrag zu konfrontieren. Verstöße gegen diese Verpflichtung berechtigen den Verleiher zur fristlosen Kündigung des Entleihvertrages ferner zur Geltendmachung von Schadensersatz. Weist der Entleiher keinen geringeren oder der Verleiher keinen höheren Schaden nach, schuldet der Entleiher im Verstoßfall einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entleihvergütung für 3 Wochen. 

   

§ 6  Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit

1. Der Entleiher ist verpflichtet, die Leiharbeitnehmer vor Auftragsannahme gem. § 11 Abs. 6 AÜG, § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für den Betrieb des Entleihers und den jeweiligen Arbeitsplatz maßgeblich Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und den Leiharbeitnehmern die erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

2. Der Entleiher ist verpflichtet, beim Einsatz der Leiharbeitnehmer sämtliche Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Entleiher wird evtl. mit der Arbeit verbundene Gefährdungen und darauf bezogene Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß dokumentieren.

3. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher und dem zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle der Leiharbeitnehmer unverzüglich ordnungsgemäß anzuzeigen.

4. Der Entleiher gestattet dem Verleiher auf Verlangen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zum Betriebsgelände des Entleihers, damit der Verleiher die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften kontrollieren kann.

   

§ 7  Beachtung geltenden Rechts/Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

1. Der Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz der Leiharbeitnehmer die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten. Insbesondere wird der Entleiher dafür Sorge tragen, dass

a) die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer beachtet und
b) die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch gegenüber den Leiharbeitnehmern gewahrt werden.

2. Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher oder durch Mitarbeiter des Entleihers kommen, stellt der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen von allen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers frei.

   

§ 8  Abrechnung

1. Maßgeblich für die Abrechnung sind die vereinbarten Kundentarife. Der Verleiher wird dem Entleiher wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen. Erhebt der Entleiher innerhalb eines Zeitraums von einer Woche keine Einwände gegen die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise, gelten die Tätigkeitsnachweise als genehmigt.

2. Der Verleiher wird dem Entleiher wöchentliche Rechnungen stellen. Die Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Entleiher Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

   

§ 9  Haftung

Der Verleiher haftet nur für die schuldhaft fehlerhafte Auswahl der Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit und für etwaige sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.

   

§ 10  Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist Stendal.


§ 11  Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

   

§ 12  Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.


Stendal, 08.03.2017